Vereinssatzung

Gültig ab dem 30.01.2019

Aktualisierte Fassung durch Satzungsänderung im Rahmen der Jahreshauptversammlung am 20.01.2022 unter Anpassung des §9 und Zufügen von §11a.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Hilfe für Kiwoko.

  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V .".

  3. Der Verein hat seinen Sitz in Insingen.

  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen und Einrichtungen.

  2. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch Sammeln von Geld- und Sachspenden der Organisation zur Verbesserung der medizinischen Versorgung und schulischen Ausbildung in Kiwoko (Uganda), sowie durch die Durchführung von Hilfstransporten.

  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Eintritt der Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins können voll geschäftsfähige natürliche Personen und juristische Personen werden.

  2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.

  3. Die Beitrittserklärung muss in schriftlicher Form erfolgen.

  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

  5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 4 Austritt der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

  2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.

  3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.

§ 5 Ausschluss der Mitglieder

  1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.

  2. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.

  3. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

  4. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Mitgliederversammlung zu verlesen.Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.

  5. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.

§ 6 Streichung der Mitgliedschaft

  1. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.

  2. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit 2 fortlaufenden Jahresbeiträgen im Rückstand ist, und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.

  3. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

  4. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

  5. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt wird.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
  2. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
  3. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten. 
  4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand und
  2. die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus: – der/dem ersten Vorsitzenden
    – der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
    – der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister

    – der Schriftführerin/ dem Schriftführer

  2. Die Mitgliederversammlung kann auch jeweils beschließen, dass eine „Doppelspitze“ aus

    zwei ersten Vorsitzenden gebildet wird.

  3. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

  1. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.

  2. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

  3. Der Vorstand nach § 26 BGB ist zu redaktionellen Änderungen der Satzung ermächtigt.

  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Durchführung von Neuwahlen bei der nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied berufen.

§ 10 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheit des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung
  3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens
  5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
  6. Beschlussfähigkeit über die Aufnahme und der Ausschluss der Vereinsmitglieder

§ 11 Sitzung des Vorstands

  1. Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen.

  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

  3. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Sitzung leitenden Vorstandmitglieds.

  4. Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§11a Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter, insbesondere Vorstandsämter, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft die Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
  5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die pr ü ffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  6. Von der Mitgliederversammlung können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach §670 BGB festgesetzt werden.

§ 12 Kassenführung

  1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.

  2. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen der Vorsitzenden oder – bei deren Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.

  3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Sie ist der Mitgliedsversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 13 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands

  2. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder

  3. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand

  4. Beschlussfassung über die Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins

  5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres und nach Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten.

§ 15 Form der Einberufung

  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuberufen.

  2. Die Einladung zu der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (die Tagesordnung) bezeichnen.

  3. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

§ 16 Beschlussfähigkeit

  1. Jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

  2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.

  3. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.

  4. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

  5. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.

  6. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

§ 17 Beschlussfassung

  1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens drei der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

  2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

  3. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

  4. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

  5. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

  6. Stimmenthaltungen zählen für die Berechnung der Mehrheit bei Abstimmungen als nicht abgegebene Stimmen.

§ 18 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

  1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

  2. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter zu unterschreiben. Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze

    Niederschrift.

  3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 19 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst.

  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Humanitäre Hilfe für Uganda Verl e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

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